Barrierefreiheit im Web: Neues Gesetz ab 2025
Mit 28. Juni 2025 trat in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, darunter Websites, Online-Shops, Apps und digitale Kommunikationsmittel. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichwertigen Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Die gesetzliche Grundlage bildet der European Accessibility Act (EAA), eine EU-Richtlinie, die 2019 beschlossen wurde und nun in nationales Recht umgesetzt wird. Der EAA verfolgt das Ziel, einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, der allen Menschen offensteht, unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten.
Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Das Gesetz betrifft Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Endverbraucher*innen anbieten.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Betreiber*innen von Webshops und E-Commerce-Plattformen
- Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister*innen mit digitalen Benutzeroberflächen
- Reise- oder Ticketbuchungsportale
- Anbieter*innen von eBooks und Lesesoftware
- Hersteller*innen und Betreiber*innen von Selbstbedienungsterminals, wie Bankomaten oder Ticketautomaten
- Unternehmen, die Apps oder digitale Kommunikationsdienste entwickeln oder anbieten
Ausgenommen vom Barrierefreiheitsgesetz
Ausgenommen sind Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Ebenfalls nicht betroffen sind rein informative Websites, die keine interaktiven Funktionen enthalten, wie z. B. einfache digitale Visitenkarten oder statische Firmenpräsentationen.
Trotz dieser Ausnahmen ist es auch für kleine Unternehmen sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema Barrierefreiheit zu beschäftigen, nicht zuletzt aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit und Auffindbarkeit in Suchmaschinen.
Was bedeutet „barrierefrei“ im digitalen Raum?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites und Anwendungen so gestaltet sind, dass sie von möglichst vielen Menschen problemlos genutzt werden können. Unabhängig davon, ob sie beispielsweise eine Seheinschränkung haben, auf Tastaturnavigation angewiesen sind oder Informationen in einfacher Sprache benötigen.
Das Barrierefreiheitsgesetz verweist auf die technischen Standards der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), konkret auf das Konformitätsniveau AA. Ergänzend gilt die europäische Norm EN 301 549, die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit definiert.
Daraus ergeben sich unter anderem folgende Anforderungen:
- Inhalte müssen auch ohne Maus bedienbar sein (z. B. über die Tastatur oder per Sprachsteuerung).
- Alternativtexte für Bilder und Grafiken sind verpflichtend.
- Videos müssen mit Untertiteln oder Audiobeschreibungen versehen werden.
- Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund muss ausreichend sein.
- Die Struktur der Inhalte muss logisch und nachvollziehbar aufgebaut sein.
- Inhalte sollen mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien nutzbar sein.
- Formulare und Buttons müssen klar gekennzeichnet und zugänglich sein.
Eine barrierefreie Website ist somit keine rein technische Anforderung, sondern betrifft gleichermaßen Design, Inhalt und Usability.
Welche Fristen gelten?
Das Gesetz unterscheidet zwischen neuen und bestehenden Angeboten. Die wichtigsten Termine sind:
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle neuen digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein.
Für bestehende Angebote gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030.
Bereits installierte Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten), die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, dürfen maximal bis 28. Juni 2040 weiterverwendet werden.
In der Praxis bedeutet das: Wer in naher Zukunft plant, einen neuen Webshop, eine App oder ein Buchungssystem zu starten, sollte Barrierefreiheit von Anfang an berücksichtigen. Für bestehende Systeme lohnt sich eine schrittweise Anpassung – auch, um spätere aufwändige Umstrukturierungen zu vermeiden.
Welche Pflichten entstehen für Unternehmen?
Neben der technischen Umsetzung barrierefreier Funktionen verpflichtet das Gesetz betroffene Unternehmen dazu, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website oder App bereitzustellen. Diese Erklärung muss öffentlich zugänglich sein und Auskunft darüber geben, inwieweit die Anforderungen erfüllt werden, wo es gegebenenfalls Ausnahmen gibt und wie Nutzer*innen Probleme melden können.
Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes obliegt dem Sozialministeriumservice. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro. Zusätzlich besteht für betroffene Nutzer*innen die Möglichkeit, Beschwerden einzureichen.
Wie kann man Barrierefreiheit praktisch umsetzen?
Viele Unternehmen stehen derzeit vor der Frage, wie sie die gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und effizient umsetzen können. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
1. Bestandsaufnahme
Zunächst sollte geprüft werden, inwieweit die eigene Website oder Anwendung bereits barrierefrei ist. Hierfür eignen sich sowohl automatisierte Tests als auch manuelle Überprüfungen, idealerweise unter Einbeziehung von Personen mit Behinderungen.
2. Priorisierung
Nicht alle Maßnahmen lassen sich sofort umsetzen. Es empfiehlt sich, jene Bereiche zuerst anzugehen, die besonders häufig genutzt werden oder rechtlich besonders relevant sind, etwa Buchungsformulare oder Check-out-Prozesse in Online-Shops.
3. Technische Umsetzung
Die konkrete Umsetzung kann je nach System unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist, dass Entwickler*innen, Designer*innen und Content-Verantwortliche gemeinsam an der Lösung arbeiten. Dabei helfen barrierefreie Designsysteme, semantisches HTML, korrekte ARIA-Rollen und strukturierte Inhalte.
4. Dokumentation & Erklärung
Die Barrierefreiheitserklärung sollte gut sichtbar platziert sein und regelmäßig aktualisiert werden. Auch geplante Verbesserungen oder bekannte Einschränkungen können dort nachvollziehbar erläutert werden.
5. Kontinuierliche Qualitätssicherung
Barrierefreiheit ist kein einmaliger Zustand, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Änderungen an Website oder App sollten regelmäßig auf Barrierefreiheit überprüft werden, etwa im Rahmen von Releases, Relaunches oder Content-Updates.
Das Barrierefreiheitsgesetz stellt Unternehmen in Österreich vor neue Aufgaben, aber auch vor die Möglichkeit, ihre digitalen Angebote nachhaltiger, zugänglicher und zukunftsfähiger zu gestalten. Die gesetzliche Pflicht trifft auf ein gesellschaftliches Thema, das zunehmend in den Fokus rückt. Digitale Barrierefreiheit verbessert nicht nur die Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen, sondern für alle. Sie stärkt Vertrauen, sorgt für bessere Auffindbarkeit und zeigt, dass digitale Verantwortung ernst genommen wird.
Wer frühzeitig beginnt, sich mit den Anforderungen auseinanderzusetzen, verschafft sich nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch einen strategischen Vorteil.